SATZUNG DES
„STIFTUNGSFONDS ERWIN RINGEL INSTITUT"

Der Bund und die Stadt Wien hatten zur Errichtung der „Stiftung ERWIN RINGEL Institut" einen Betrag von je 181.682 € (einhunderteinundachtzigtausendsechshun-dertzweiundachtzig Euro) gewidmet. Mit der vorliegenden Satzung wird diese Stiftung gemäß S 19 Abs. 2 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes in den „Stiftungsfonds ERWIN RINGEL Institut" umgewandelt.

§ 1:

Name des Stiftungsfonds

Der Stiftungsfonds führt den Namen „Stiftungsfonds ERWIN RINGEL Institut"

§ 2:

Sitz des Stiftungsfonds

Der Stiftungsfonds hat seinen Sitz in Wien, er besitzt Rechtspersönlichkeit. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf ganz Österreich.

§ 3:

Zweck des Stiftungsfonds

Zweck des Stiftungsfonds ist einerseits die Auswertung, Dokumentation und Aufarbeitung des umfangreichen interdisziplinären wissenschaftlichen Lebenswerkes von ERWIN RINGEL, das sich insbesondere auf die Bereiche der Tiefenpsychologie, der Psychotherapie, der Gesellschaftspolitik, der Religion, der Kunst, der Kultur und der Volksbildung bezieht, sowie andererseits die Fortführung, Weiterentwicklung und Verbreitung dieses Lebenswerkes und der von ERWIN RINGEL vertretenen humanistischen Denkweise im In- und Ausland. Der Stiftungsfonds verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

§ 4:

Vermögen des Stiftungsfonds

1

Das Vermögen des Stiftungsfonds beträgt per 31. Dezember 2018 264.109,98 Euro.

2

Der Stiftungsfonds ist befugt, Schenkungen sowie letztwillige Zuwendungen — von wem immer — anzunehmen.

3

Das Vermögen des Stiftungsfonds ist so zu verwenden, dass die Erfüllung des Zweckes des Stiftungsfonds (§ 3) voraussichtlich durch mindestens 20 Jahre gewährleistet ist.

§ 5:

Verwendung des Stiftungsfondsvermögens

Das Stiftungsfondsvermögen darf ausschließlich für Aufiuendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Stiftungsfonds und den Aktivitäten gemäß § 6 sowie für Kostenersätze und Entschädigungen gemäß § 16 verwendet werden.

§ 6:

Aktivitäten zur Erreichung des Fondszweckes

Die Ziele des Stiftungsfonds sollen insbesondere angestrebt werden durch

a

eine möglichst vollständige Dokumentation der Werke ERWIN RINGELS und den Aufbau einer diese Werke umfassenden Bibliothek, Audiothek und Videothek;

b

den Erwerb, die Registrierung, Archivierung und Auswertung einschlägiger Dokumente;

c

die Herausgabe von Publikationen auch in elektronischen Medien;

d

die Herstellung und Pflege von dem Zweck des Stiftungsfonds förderlichen Verbindungen mit allen in Betracht kommenden Personen und Institutionen;

e

die regelmäßige Durchführung von Veranstaltungen zu einschlägigen aktuellen Themen;

f

die Abhaltung von Enqueten, Symposien, Seminaren sowie von künstlerischen Veranstaltungen;

g

die Vergabe des ERWIN RINGEL Preises, an Personen, die sich in besonderer Weise im Sinne des Wirkens von ERWIN RINGEL verdient gemacht haben, sowie die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten und volksbildnerischer Aktivitäten.

§ 7:

Die Vergabe von ERWIN RINGEL Preisen

Die Vergabe des ERWIN RINGEL-Preises ist unter Angabe der Dotation und der Vergabevoraussetzungen auf geeignete Weise öffentlich auszuschreiben.

§ 8:

Organe des Stiftungsfonds

Organe des Stiftungsfonds sind das Kuratorium und der Vorstand.

§ 9:

Das Kuratorium

(1)

Das Kuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:

(a)

2 Vertreter des Bundes;

(b)

2 Vertreter der Stadt Wien;

(c)

5 Vertreter jenes Kreises von Personen, die ERWIN RINGEL persönlich nahegestanden sind bzw. solchen, die garantieren, dass in der Stiftung den Ideen und der Geisteshaltung von ERWIN RINGEL entsprechend gearbeitet wird. Auf eine Diversifizierung der durch diese Personen vertretenen Fachgebiete entsprechend dem Stiftungszweck ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

(2)

2 Die Mitglieder des Kuratoriums werden auf die Dauer von 4 Jahren (Funktionsperiode) bestellt

(3)

3 Die Mitglieder des Kuratoriums werden wie folgt bestellt:

a)

je ein im Abs. 1 lit.a angeführter Vertreter vom Bundeskanzleramt und dem für Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung zuständigen

b)

die im Abs. 1 lit.b angeführten Vertreter von der Stadt Wien;

c)

die im Abs. 1 lit.c angeführten Vertreter bestellen jeweils bis drei Monate vor Auslaufen der Funktionsperiode mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Vertretern ihre Nachfolger.

4

Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in der/des Vorsitzenden sowie zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer der Funktionsperiode.

5

Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft im Kuratorium durch Tod, Verzicht und Abberufung. Die Abberufung kann nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen. Solche schwerwiegende Gründe sind insbesondere stiftungsschädigendes Verhalten oder wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von den Sitzungen des Kuratoriums. Die Abberufung erfolgt bei den Vertretern gemäß Abs. 1 lit. a und b durch die bestellende Einrichtung und bei den Vertretern gemäß Abs. 1 lit. c durch einstimmigen Beschluß der übrigen nach dieser Bestimmung bestellten Vertreter.

6

Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat unverzüglich eine entsprechende Nachbestellung für den Rest Funktionsperiode zu erfolgen.

7

Wird von der Befugnis zur Bestellung von Kuratoriumsmitgliedern nicht oder nicht in vollem Umfang Gebrauch gemacht, so verringert sich dadurch die Zahl der Kuratoriumsmitglieder bis zur Bestellung der fehlenden Mitglieder. Sind nach Ablauf der Funktionsperiode weniger als 3 Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c bestellt, so können abwechselnd in der nachstehenden Reihenfolge der Österreichische Verein für Individualpsychologie und der Verein „NEUSTART - Bewährungshilfe, Konfliktregelung, Soziale Arbeit" je einen der fehlenden Vertreter bestellen. Erfolgt innerhalb von 2 Monaten ab Mitteilung gemäß Abs. 8 von der hiefür berufenen Einrichtung keine Bestellung, so geht das Bestellrecht auf die nächstfolgende Institution über.

8

Der/die Vorsitzende hat bis spätestens 6 Monate vor Ablauf der Funktionsperiode die Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c hievon in Kenntnis zu setzen und auf die in Abs. 7 angeführten Folgen einer Nichtbestellung aufmerksam zu machen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 7, 2. und 3. Satz vor, so sind unverzüglich die jeweils zur Bestellung berufenen Einrichtungen von der/dem Vorsitzenden von ihrem Bestellungsrecht zu informieren.

§ 10:

Sitzungen des Kuratoriums

1

Das Kuratorium ist von der/vom Vorsitzenden nach Bedarf — jedenfalls aber einmal im Jahr — einzuberufen. Die Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn es von wenigstens einem Drittel der Mitglieder verlangt wird. Das Verlangen hat die zu behandelnden Tagesordnungspunkte zu enthalten. Die Einberufung der Sitzung aufgrund eines solchen Verlangens hat möglichst innerhalb von 4 Wochen nach dessen Einlangen beim Vorsitzenden zu erfolgen.

2

Die Einladung ergeht schriftlich, spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin, an alle Mitglieder des Kuratoriums und hat Zeit und Ort sowie vorläufige Tagesordnung für die anberaumte Sitzung zu enthalten.

3

Jedes Mitglied kann bis zu einer Woche vor dem Sitzungstermin bei der / beim Vorsitzenden des Kuratoriums schriftlich Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung einbringen.

4

Die vorläufige Tagesordnung bedarf des Beschlusses des Kuratoriums, der unmittelbar nach Feststellung der Beschlußfähigkeit herbeizuführen ist.

5

Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Beschlußfähigkeit nicht erreicht, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neuerliche Kuratoriumssitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Bei dieser Sitzung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder die Beschlußfähigkeit gegeben. Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung von der / vom Vorsitzenden des Kuratoriums festzustelten

6

Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse — sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist — mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts an andere Mitglieder ist zulässig, doch darf kein Mitglied über mehr als zwei Stimmen verfügen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluß zustande.

7

Beschlüsse im Umlaufrveg sind im Fall der Dringlichkeit zulässig., wenn alle Mitglieder nachweislich angeschrieben wurden. Für Umlaufbeschlüsse gelten die in der Satzung vorgesehen Abstimmungserfordernisse.

§ 11:

Aufgaben des Kuratoriums

Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:

(a)

die Wahl des / der Vorsitzenden des Kuratoriums und seines(r) Stellvertre ters(in);

(b)

die Bestellung und vorzeitige Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

(c)

die Bestellung und vorzeitige Abberufung der Rechnungsprüfer;

(d)

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen des Kuratoriums und des Vorstandes;

(e)

das Vorschlagsrecht zu Richtlinien und Schwerpunkten für die Tätigkeit des Stiftungsfonds;

(f)

die Genehmigung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes;

(g)

die Weiterleitung des Rechnungsabschlusses an die Fondsbehörde;

(h)

die Bestellung und Abberufung von internationalen Korrespondenten des Stiftungsfonds;

(i)

die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Weiterleitung der Änderung an die Fondsbehörde zur Genehmigung; die Antragstellung auf Auflösung des Stiftungsfonds.

§ 12:

Der Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Diese werden auf die Dauer von 4 Jahren (Funktionsperiode) bestellt.

(2)

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch das Kuratorium.

(3)

Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den/die Präsidenten(in) und den/die Vizepräsidenten(in) auf die Dauer der Funktionsperiode.

(4)

Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft im Vorstand durch Tod, Verzicht und Abberufung. Die Abberufung kann nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen. Solche schwerwiegenden Gründe sind insbesondere stiftungsschädigendes Verhalten oder wiederholtes unentschuldigtes Fernbleiben von den Sitzungen des Vorstandes. Die Abberufung bedarf eines Beschlusses des Kuratoriums mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5)

Die Vertretung des/der Präsidenten(in) obliegt dem/der Vizepräsidenten/in; sollte auch diese/r verhindert sein, obliegt die Vertretung dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.

(6)

Der Vorstand kann einzelne oder mehrere seiner Mitglieder mit spezifischen Vorstandsaufgaben betrauen.

(7)

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat eine entsprechende Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode durch das Kuratorium zu erfolgen. Bis zur Neubestellung kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren.

§ 13:

Sitzungen des Vorstandes

Der Vorstand ist nach Bedarf von seinem(r) Präsidenten(in) einzuberufen. Er ist bei Anwesenheit der/des Präsidentin/Präsidenten und von mindestens 2 weiteren Mitgliedern beschlussfähig. Er trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Präsidenten(in) den Ausschlag. Eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist zulässig, doch darf kein Mitglied über mehr als zwei Stimmen verfügen. Beschlüsse im Umlaufweg sind im Fall der Dringlichkeit zulässig., wenn alle Mitglieder nachweislich angeschrieben wurden. Für Umlaufbeschlüsse gelten die in der Satzung vorgesehen Abstimmungserfordernisse.

§ 14:

Aufgaben des Vorstandes

(1)

Zur Besorgung aller nicht dem Kuratorium vorbehaltenen Aufgaben des Stiftungsfonds ist der Vorstand berufen. Dies sind insbesondere:

(a)

die Verwaltung des Fondsvermögens;

(b)

die Beschlussfassung über Richtlinien und Schwerpunkte für die Tätigkeit des Stiftungsfonds;

(c)

die Erstellung des Jahresvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr und des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie deren Vorlage an das Kuratorium. Der Rechnungsabschluss ist vor seiner Vorlage an das Kuratorium von den Rechnungsprüfern zu begutachten;

(d)

die alljährliche Erstattung eines Tätigkeitsberichtes an das Kuratorium;

(e)

die Entgegennahme von Spenden für den Stiftungsfonds;

(f)

die Beschlussfassung über die Herausgabe von Publikationen, auch in den elektronischen Medien;

(g)

die Beschlussfassung über die Durchführung von Veranstaltungen;

(h)

die Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen, aus denen dem Stiftungsfonds längerfristige oder bedeutende finanzielle Verpflichtungen erwachsen.

Welche Verträge einer derartigen Beschlussfassung unterliegen, ist in den Richtlinien gemäß lit.b festzulegen.

(2)

Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt der/dem Präsidentin/Präsidenten.

§ 15:

Vertretung und Zeichnungsbefugnis

Der Stiftungsfonds wird nach außen durch seine(n) Präsidenten/in, bei dessen (deren) Verhinderung von dem/der Vizepräsidenten(in) und bei dessen (deren) Verhinderung von dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied vertreten.

§ 16:

Kostenersatz und Entschädigungen

Die Tätigkeit der Mitglieder der Stiftungsfondsorgane ist ehrenamtlich. Soweit den Mitgliedern Barauslagen erwachsen, sind ihnen diese zu ersetzen. Zur Abgeltung besonderer Mühewaltung und besonderen Zeitaufwandes können Mitgliedern des Vorstandes angemessene Entschädigungen gewährt werden, soweit diese mit den Erträgnissen des Stiftungsfonds in Einklang stehen. Angemessene Entschädigungen dürfen erst nach Entscheidung durch die Fondsbehörde gemäß S 33 Abs. 3 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes zuerkannt werden.

§ 17:

Änderung der Stiftungsfondssatzung

Änderungen der Fondssatzung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Kuratoriums, sie unterliegen der fondsbehördlichen Genehmigung.

§ 18:

Rechnungslegung

Der Fondsbehörde ist jeweils bis Ende Juni eines jeden Jahres ein Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen, der den Bestimmungen des § 14 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz zu entsprechen hat. Rechtsgeschäfte über die Belastung und die Veräußerung von unbeweglichem Fondsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde.

§ 19:

Auflösung des Stiftungsfonds

Eine Auflösung. Des Stiftungsfonds ist nur unter den Voraussetzungen des S 37 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz zulässig und bedarf der Genehmigung durch die Fondsbehörde. Das noch vorhandene Fondsvermögen ist durch Verfügung der Fondsbehörde einer im Zeitpunkt der Auflösung im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützigen oder mildtätigen Stiftung oder einem solchen Fonds mit gleichem oder ähnlichem Zweck zu übertragen. Ist dies nicht möglich, so ist das Fondsvermögen einem dem Stifterwillen möglichst nahekommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.

Die vorstehende Stiftungsfondssatzung wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, mittelbare Bundesverwaltung vom 13. Februar 2014, MA 62 - 11/923062/13, gemäß S 19 Abs. 2 Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl.Nr. 11/1975 in der Fassung BGBI. I Nr. 161/2013, stiftungsbehördlich genehmigt.

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